COPTIS - Newsletter 4, Mai 2021 - Risk Management

31/05/2021

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Berechnung des NIW und kritischer Grenzwert

 

Gemäss der AMAS-Richtlinie für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Behandlung von Bewertungsfehlern bei offenen kollektiven Kapitalanlagen vom 20. Juni 2008 muss jede Fondsleitung bzw. SICAV den Massstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit in einer internen Weisung festlegen, d. h. einen Grenzwert bestimmen, ab dem Bewertungsfehler als wesentlich gelten. Wird ein Fehler als wesentlich eingestuft, sind folgende Massnahmen zu treffen: unverzügliche Meldung an die Depotbank, die Revisionsstelle sowie die Aufsichtsbehörde, Analyse des Umfangs und der Ursache der Fehlbewertung, Festlegung von Korrekturmassnahmen, Berechnung der eingetretenen Schädigung der kollektiven Kapitalanlage einerseits und der Anleger andererseits.

 

Für kollektive Kapitalanlagen der Arten Geldmarktfonds, Obligationenfonds, Aktienfonds und gemischter Fonds wird der Grenzwert in der genannten AMAS-Richtlinie festgelegt. Bei anderen Fonds, insbesondere bei Immobilienfonds, obliegt die Bestimmung des Grenzwerts der Fondsleitung bzw. SICAV.

 

Wir haben uns mit diesem Thema auseinandergesetzt und wollten wissen, wie die Praxis bei der Festlegung des Grenzwerts für Immobilienfonds in der Schweiz und in den Nachbarländern aussieht.

 

Die Praxis im Ausland :

 

- Deutschland: Der am häufigsten verwendete Grenzwert lautet 0,5 %.
 

- Österreich: Es gibt einen informellen Grenzwert von 0,5 % für wesentliche Fehler.
 

- Liechtenstein: Die in der Praxis verwendeten Grenzwerte liegen zwischen 2 % und 4 %.
 

- Frankreich: In Frankreich gibt es keinen festgelegten Grenzwert. Aktuell befasst sich eine Arbeitsgruppe mit der Frage und die Untersuchung ergibt derzeit eine Spanne von 1 % bis 5 % in Abhängigkeit von der Art der Anleger und des Fonds.
 

- Luxemburg: In dem CSSF-Rundschreiben 02/77 werden Bewertungsfehler in ähnlicher Weise behandelt wie in der AMAS-Richtlinie. Für Immobilienfonds ist kein Grenzwert festgelegt und die in der Praxis angewendeten Grenzwerte liegen in einer Spanne von 2 % bis 4 %.

 

Noch einmal zusammengefasst: In Österreich und Deutschland wird ein eher niedriger Grenzwert von 0,5 % angewendet und in Luxemburg und Frankreich reicht die Spanne von 2 % bis 4 % bzw. von 1 % bis 5 %. In keinem dieser Länder hat der Gesetzgeber einen Grenzwert für Immobilienfonds festgelegt.

 

Die Praxis in der Schweiz

 

Aktuell gibt es 30 von der FINMA bewilligte und beaufsichtigte Fondsleitungen mit Immobilienfonds. Wir haben sie nach ihrem Grenzwert gefragt. 17 Unternehmen haben uns geantwortet, was einer Rücklaufquote von 57 % entspricht.

 

Es ergibt sich folgende Grenzwertverteilung :
 

11 Unternehmen (64 % der Unternehmen, die an der Befragung teilgenommen haben) verwenden einen Grenzwert von 1 %. Die Spanne reicht in der Schweiz von 0 % bis 3 %.

In den Schweizer Wirtschaftsprüfungsnormen ist die Wesentlichkeitsgrenze als derjenige Betrag definiert, ab dem auf Grundlage von Finanzinformationen getroffene wirtschaftliche Entscheidungen oder Urteile beeinflusst werden könnten. Die Fondsleitung bzw. SICAV sollte im Hinblick auf den zu bestimmenden Grenzwert das Interesse der Anleger und ihre potenzielle Empfindlichkeit gegenüber einem NIW-Fehler berücksichtigen. Bei Immobilienfonds, die für Kleinanleger zugänglich sind, könnten daher niedrigere Grenzwerte zu erwarten sein als bei Fonds für qualifizierte Anleger, deren Finanzkraft in der Regel grösser ist.

 

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