Bfw liegenschaften ag – Befreiung von Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung der Namenaktien Kategorie A durch SIX Exchange Regulation verlängert bis 2. Oktober 2020
Communication - Bfw liegenschaften ag – Befreiung von Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung der Namenaktien Kategorie A durch SIX Exchange Regulation verlängert bis 2. Oktober 2020 (3009)
Circulaires internes
MITTEILUNGENBfw Liegenschaften Ag – Befreiung
von Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung der Namenaktien Kategorie A
durch SIX Exchange Regulation verlängert bis 2. Oktober 2020 (CH0018206117)
Die SIX Exchange Regulation
gewährte mit Entscheid vom 16. Juni 2020 der bfw liegenschaften ag (SIX Swiss Exchange:
BLIN) verschiedene zeitlich befristete Ausnahmen von den Pflichten zur
Aufrechterhaltung der Kotierung. Diese Befreiungen wurden in der
Medienmitteilung der bfw liegenschaften ag vom 17. Juni 2020 ausführlich
dargelegt.
Zwischenzeitlich hat das Obergericht
des Kantons Thurgau mit Urteil vom 3. September 2020 sämtliche nicht direkt
oder indirekt von der BFW Holding AG, Frauenfeld, gehaltenen Namenaktien A der
bfw liegenschaften ag (SIX Swiss Exchange: BLIN) mit einem Nennwert von je CHF
6.10 für kraftlos erklärt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Die SIX Exchange Regulation
hat die Befreiung von Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung der
Namenaktien Kategorie A der bfw liegenschaften ag bis und mit 2. Oktober 2020
verlängert. Eine entsprechende Medienmitteilung über die endgültige Bewilligung
der Dekotierung sowie mit Angabe des letzten Handelstages der bfw
liegenschaften ag Namenaktien Kategorie A erfolgt zu gegebener Zeit.
Ziffer I des Entscheids der
SIX Regulation lautet wie folgt:
Die Befreiung der BFW
Liegenschaften AG (Emittentin) von folgenden Pflichten wird, im Hinblick auf
die geplante Dekotierung, bis und mit 2. Oktober 2020 verlängert:
·
Veröffentlichung des
Halbjahresberichts 2020 (Art. 49 ff. KR i.V.m. Art. 10 ff. Richtlinie
Rechnungslegung [RLR] und Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP]);
·
Führung des Unternehmenskalenders
(Art. 52 KR);
·
Veröffentlichung von Ad
hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität
[RLAhP]), davon ausgenommen ist die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung
betreffend die Bekanntgabe des Zeitpunkts der Dekotierung der Namensaktien der
Emittentin, sobald dieser bestimmt ist;
·
Offenlegung von
Management-Transaktionen (Art. 56 KR);
·
Einhaltung der Anlagepolitik sowie
Offenlegung von Änderungen der Anlagepolitik und/oder des Entschädigungsmodells
und zur Einhaltung neuer Anlagevorschriften (Art. 83 und 84 KR);
Quelle :
Bfw Liegenschaften AG
Medienmitteilung (18.09.2020) DE.pdf...