Die ersten Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) werden auf den Markt gebracht. Sie bieten neue Anlagechancen. Die BCV will als führende Depotbank für Immobilienfonds auch bei den L-QIF eine Vorreiterrolle spielen.
Noch kann man sie an den Fingern einer Hand abzählen. Dabei ist das Potenzial be- trächtlich, denn sie können in vielfältiger Ausstattung aufgesetzt werden. Sie, das sind die Limited Qualified Investor Funds, kurz L-QIFs genannt. Bisher wurden beim Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) erst fünf solche Anlagevehikel registriert.
Die L-QIFs sind in der Schweiz seit März 2024 zugelassen. Sie zeichnen sich durch ihre schnelle Implementierung aus, darüber hinaus sind sie flexibel, vielseitig und kostengünstig. L-QIFs können in die unterschiedlichsten Vermögenswerte in- vestieren und ihre Anlagestrategie frei fest- legen. Darüber hinaus bedürfen sie keiner FINMA-Genehmigung. Für Sicherheit ist dennoch gesorgt, denn der Fondsmanager, die Fondsleitung und die Depotbank müssen über eine Bewilligung der FINMA ver- fügen und werden von dieser überwacht.
Diese neue Fondskategorie, die qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern vorbehalten ist, wurde in der Schweiz mit Spannung erwar- tet. Sie ist an den RAIF (Reserved Alternative Investment Fund) angelehnt, der 2016 in Luxemburg lanciert wurde. Dank ihrer in- novationsfördernden Eigenschaften machten sie schon viele Erfolgsgeschichten möglich. Bis heute wurden bereits über 200 Immobilienfonds als luxemburgische RAIF aufgelegt; dies zeugt vom Potenzial dieser Fondskategorie gerade auch im Immobilienbereich.
Neue Chancen für den Schweizer Immobiliensektor
Mit der Einführung dieser Form der alternativen Kapitalanlage eröffnen sich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern in der Schweiz neue Möglichkeiten. So können L-QIFs bei- spielsweise in unbebaute Grundstücke, für die keine Baubewilligung vorliegt, und in
gewöhnliches Miteigentum ohne Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen in- vestieren – zwei Fälle, die für herkömmliche offene Fonds nicht in Frage kommen oder nur mit Sondergenehmigung der FINMA zulässig sind. Da es für L-QIFs keine Vor- schriften zur Risikoverteilung und mithin zur Risikokonzentration gibt, können sie in eine einzige Immobilie investieren oder nur einen einzigen Anleger haben. L-QIF dürfen sowohl für direkte als auch für indirekte Im- mobilieninvestitionen eingesetzt werden. Allerdings bleiben L-QIF mit direktem Grundbesitz privaten qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern verwehrt.
Die BCV hat sich schon seit den Vorgehensprächen auf die Einführung der L-QIFs vorbereitet. Daher ist sie heute gut gerüstet, um als Depotbank für den ersten Immobilien- L-QIF zu fungieren. «Wir arbeiten zurzeit an mehreren Projekten mit strategischer Aus- richtung, die erst dank der L-QIFs möglich geworden sind», sagt Giliana Niffeler, Leiterin der BCV-Depotbank in Zürich.
Für einfallsreiche Finanzfachleute und gewiefte Experten der Immobilienanlage eröffnen sich ungeahnte Möglichkeiten. «Als lösungsorientierte Marktakteurin können wir unserem Einfallsreichtum freien Lauf lassen, neue Chancen nutzen, innovative Investitionsstrategien entwickeln und neue Kundensegmente bedienen», meint die Leiterin für Geschäftsentwicklung erfreut. Abschliessend fügt sie hinzu: «Einer der wichtigsten Vorteile des L-QIF ist die kurze Time-to-Market. Dadurch können Produkte sehr rasch lanciert werden, wenn sich eine günstige Gelegenheit bietet».
Kontakt person: Giliana Niffeler
+41 44 388 71 34 giliana.niffeler@bcv.ch