Zehn Jahre nach ihrer Einführung sorgt die Lex Weber für weniger Mietwohnungen

Zehn Jahre nach ihrer Einführung sorgt die Lex Weber für weniger Mietwohnungen

3 min Olivier Toublan

Das Bundesgesetz über Zweitwohnungen hat unerwartete Folgen mit sich gebracht. So verschärft es beispielsweise den Mangel an Mietwohnungen in touristischen Gemeinden. Und hat inzwischen dazu geführt, dass das Angebot unter dem nationalen Durchschnitt liegt und sogar niedriger ist als in Grossstädten wie Zürich oder Genf.

Als im März 2012 über das Zweitwohnungsgesetz abgestimmt worden war, hatte die Immobilienbranche den Atem angehalten. Die angekündigte Katastrophe, vor allem in den Tourismusorten, ist zwar ausgeblieben, aber die Lex Weber zeigt dennoch negative und teilweise unerwartete Folgen. Etwa den Mangel an Mietwohnungen in den betroffenen Gemeinden. Zu diesem Schluss kamen zumindest die Ökonomen von Wüest Partner in einer aktuellen Studie. 

Dabei gingen sie zunächst von folgender Feststellung aus: Der Mangel an Mietwohnungen existiert nicht nur in dicht besiedelten Talregionen, sondern auch in vielen touristischen Gemeinden. «Einige Destinationen wie Zermatt, Scuol, Saanen oder Davos verzeichnen eine Angebotsquote an Mietwohnungen, die deutlich unter dem bereits niedrigen nationalen Durchschnitt liegt und sogar noch schwächer ist als diejenige der Grossstädte Zürich und Genf.» Was für die einheimische Bevölkerung und viele Saisonarbeiter zur Folge hat, dass es für sie schwierig geworden ist, eine Wohnung zu finden, die ihren Mitteln entspricht. 

Die Lex Weber hat die Anzahl neuer Mietwohnungen reduziert  

Ausgehend von dieser Feststellung wollten die Ökonomen von Wüest Partner herausfinden, ob es einen Zusammenhang zwischen der Einführung der Lex Weber und dem starken Rückgang des Mietwohnungsangebots in den Tourismusgemeinden gibt. Bekanntlich ist seit der Einführung des Gesetzes der Bau neuer klassischer Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 % verboten. Was in vielen touristischen Gemeinden konkret dazu geführt hat, dass diese Art von Bauten gänzlich eingestellt wurde. Während für die Bauherren die angekündigte Apokalypse ausblieb – sie verlegten sich auf Renovationen –, hat die besagte Lex Weber sehr wohl zu unerwarteten Kollateralschäden beim Bau von Mietwohnungen geführt. 

Wie Wüest Partner erklärt, hatten viele Gemeinden (wie Sils oder Crans-Montana) vor Inkrafttreten des Gesetzes den Bau von Zweitwohnungen nur erlaubt, wenn ein Teil der neu gebauten Objekte als Hauptwohnsitz verkauft oder vermietet worden war. Diese Regelung war für den Bau von Mietwohnungen förderlich.  «Das Bauverbot für Zweitwohnungen hat die Schaffung von Mietwohnungen über die Quersubventionierung von Zweitwohnungen und Mietwohnungen unmöglich gemacht.» 

Eine konkrete deutliche Auswirkung 

So viel zu dieser Vermutung. Und wie zur Bestätigung zeigt die Marktbeobachtung tatsächlich, dass «die Gesuche und Baubewilligungen für Mietwohnungen in den nicht von der Lex Weber betroffenen Gemeinden in den Jahren nach ihrer Einführung weiter zunahmen, wohingegen sie in den betroffenen Gemeinden stagnierten». 

Anschliessend versuchten die Spezialisten von Wüest Partner, die Auswirkung der Lex Weber auf der Grundlage eines statistischen Modells zu quantifizieren. Ihre Ergebnisse weisen darauf hin, dass es tatsächlich «einen negativen und signifikanten differentiellen Effekt der Lex Weber auf die Bautätigkeit in den betroffenen Gemeinden im Vergleich zu den nicht betroffenen Gemeinden» gibt. Im Wesentlichen werden dort nun 40 % weniger Baubewilligungen für Mietwohnungen erteilt. Dies war eindeutig nicht vom Gesetz beabsichtigt, ist aber dennoch eine seiner Folgen. 

Olivier Toublan, Immoday

Diesen Artikel teilen auf:


Disclaimer

Mit der Aktivierung des Schaltfeldes am Ende des vorliegenden Haftungsausschlusses (Disclaimer) bestätigt der Benutzer ausdrücklich, dass er die Kriterien für die oben getroffene Auswahl erfüllt sowie den vorliegenden Disclaimer gelesen und verstanden hat und die darin enthaltenen Bestimmungen akzeptiert.

Der Benutzer bestätigt, verstanden zu haben, dass die Informationen zu den in diesem Bereich der Website veröffentlichten Wertpapieren ausschliesslich schweizerische Emittenten betreffen, die nicht zwingend durch die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) genehmigt wurden, weshalb sie in diesem Fall keinen nicht qualifizierten Anlegern in der Schweiz oder von der Schweiz aus angeboten bzw. verteilt werden dürfen.

Einige in diesem Bereich der Website veröffentlichte Kollektivanlagen unterstehen nicht der Aufsicht der FINMA, weshalb die Anleger in diesen Fällen nicht durch das KAG (Kollektivanlagengesetz) geschützt sind. Der Inhalt dieses Bereichs der Website dient ausschliesslich zu Informationszwecken. Obwohl Immoday alle geeigneten Massnahmen ergreift, um die Richtigkeit der Informationen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zu gewährleisten, kann weder eine explizite noch implizite Sicherheit oder Garantie für die Richtigkeit, Zuverlässigkeit oder Vollständigkeit der Informationen gegeben werden.

Die veröffentlichten Informationen, insbesondere die Preis- sowie die Kurs-Angaben, entsprechen keiner Aufforderung, keinem Angebot und keiner Empfehlung, (i) Wertpapiere zu kaufen, zu verkaufen, zu zeichnen oder zurückzugeben oder (ii) Transaktionen durchzuführen, eine besondere Geschäftsstrategie umzusetzen oder sich an einer solcher zu beteiligen oder Rechtsgeschäfte jeder Art ab- oder auszuschliessen. Die vorliegende Website und ihre Inhalte sowie die über die Website zugänglichen Elemente entsprechen in Ermangelung einer ausdrücklichen Angabe in einem Dokument, das über die Website zugänglich ist, ebenfalls keinem Emissionsprospekt im Sinne der Artikel 652a bzw. 1156 des schweizerischen Obligationenrechts sowie keinem vereinfachten Prospekt im Sinne von Artikel 5 KAG (Kollektivanlagengesetz).

Schliesslich stellt die vorliegende Website weder eine Vertriebsplattform noch eine Handelssystem dar. In diesem Sinne untersteht die Gesellschaft Immoday nicht der Aufsicht der FINMA, weshalb sie keine Zulassung seitens der FINMA oder die Zulassung irgendeiner anderen Behörde oder autorisierten Institution benötigt.

Die auf dieser Website zur Verfügung gestellten Informationen richten sich ausschliesslich an Anleger mit Geschäftssitz, Niederlassung oder Domizil in der Schweiz. Sie richten sich nicht an Personen, die einer Gesetzgebung unterworfen sind, die ihnen den Zugang zu diesem Bereich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Domizils oder aus jedem anderen Grund untersagt. Sollten diese Einschränkungen auf den Besucher/Benutzer dieser Website (insbesondere als Anleger) zutreffen, besteht für diesen kein Recht auf Zugang zu diesen Informationen.

Dieser Bereich der Website richtet sich insbesondere nicht an Personen mit Wohnsitz in den USA, in den Hoheitsgebieten der USA, den Kaimaninseln sowie nicht an Staatsangehörige der USA. Mit dem Aufruf der Immoday-Website bestätigt der/die Besucher(in)/Benutzer(in) der Website von Immoday, dass er/sie (hier insgesamt als „Besucher/Benutzer“ bezeichnet) weder Staatsangehörige/-r der USA ist noch seinen/ihren Wohnsitz in den USA führt («US Person»).

Stimmt der Besucher/Benutzer dem vorliegenden Disclaimer nicht zu oder versteht er ihn nicht, sollte das nachstehende Schaltfläche zwecks Ablehnung aktiviert werden; es ist dann nicht gestattet, diesbezüglich fortzufahren und die Website (weiterhin) aufzurufen.

Ich bestätige, dass ich die Bestimmungen des vorliegenden Haftungsausschlusses gelesen sowie verstanden habe und stimme diesen zu.

Ich lehne ab

Ich habe den vorliegenden Haftungsausschluss und seine Bestimmungen gelesen und ich stimme nicht zu, oder ich habe diese nicht verstanden bzw. möchte die Website aus anderen Gründen nicht mehr aufrufen.

Newsletter abonnieren


Choose Your Language