![Immobiliengesellschaften: Ein Urteil des Bundesgerichts schafft Klarheit bei der Verlustverteilung auf die Kantone](/de/img/asset/aW1hZ2VzL25ld3MvamFuLWh1YmVyLTM2aXI1bWp2a3J3LXVuc3BsYXNoLTE3MzY0NzQyNTUuanBn/jan-huber-36ir5mjvkrw-unsplash-1736474255.jpg?w=300&fit=crop&s=1f216a01c6216aa038587ec25372672f)
•
Regulierung
•
3 min
•
Bei interkantonalen Gesellschaften, das heisst Gesellschaften, die in mehreren Kantonen steuerlich zugehörig sind (auch «Orte der Veranlagung» genannt), stellt sich die Frage, wie die Gewinne beziehungsweise die Verluste auf diese Kantone verteilt werden.
In seinem Urteil 2C_285/2018 vom 5. November 2019 legt das Bundesgericht nun dar, wie bei Immobiliengesellschaften, die Liegenschaften in mehreren Kantonen halten, die Verteilung der Verluste zu regeln ist.
Einleitend möchten wir daran erinnern, dass die Steuergesetze nur wenige Bestimmungen über die Verteilung von Gewinnen und Verlusten enthalten. Zu den wenigen einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zählt das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, das insbesondere verhindern soll, dass derselbe Gewinn mehrfach besteuert wird oder ein Kanton sein Besteuerungsrecht überschreitet. Ein weiterer Grundsatz, der aus der Bundesverfassung übernommen wurde, ist derjenige der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sogar des Verbots diskriminierender Behandlung. Die kumulierten Gewinne, die den verschiedenen kantonalen Steuerbehörden zugewiesen werden, dürfen den Gesamtgewinn nicht übersteigen. Mit anderen Worten: Wenn ein interkantonales Unternehmen in einem Kanton einen Gewinn und in einem anderen einen Verlust erwirtschaftet, muss der Kanton, in dem Gewinn erzielt wird, den Verlust des anderen Kantons berücksichtigen.
Diese Bestimmungen reichen jedoch nicht aus, um gewisse Situationen eindeutig zu regeln. Doch haben sich hier im Laufe der Jahre insbesondere dank einiger gerichtlicher Entscheidungen bestimmte Praktiken herausgebildet.
Diesen Praktiken zufolge gibt es je nach ausgeübter Aktivität unterschiedliche Methoden zur Aufteilung, die jedoch nicht näher beschrieben werden sollen, da der Fokus hier auf Immobiliengesellschaften liegt.
Die Immobiliengesellschaft ist in der Bundesgesetzgebung nicht definiert. Einige Kantone haben Bestimmungen, die spezifizieren, was unter dieser Art von Gesellschaft zu verstehen ist. So sieht z. B. der Kanton Waadt in Artikel 64 seines Steuerrechts vor: Immobiliengesellschaften sind juristische Personen, deren Haupttätigkeit der Bau, der Betrieb, der Kauf oder der Verkauf von Immobilien ist.
Im Prinzip verfolgt eine Immobiliengesellschaft streng genommen keinen Geschäftsbetrieb. In diesem Fall spielt der Sitz der Gesellschaft nur eine nebensächliche Rolle. Bei dieser Art von Gesellschaft wird der jedem Kanton zurechenbare steuerpflichtige Gewinn berechnet, indem das Einkommen aus Liegenschaften direkt den betroffenen Kantonen zugeordnet wird. Die Ausgaben werden entsprechend ihrer Art verteilt (direkte Ausgaben, die dem Standort zugerechnet werden, oder im Falle von indirekten Ausgaben nach Schlüsseln, wie z. B. anteilig nach Bruttoerträgen oder nach Vermögenswerten).
Hinsichtlich der Behandlung von Unternehmensverlusten folgte das Bundesgericht bis vor Kurzem den Empfehlungen des Kreisschreibens 27 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), einem Organ, dem die kantonalen Steuerbehörden und die Eidgenössische Steuerverwaltung angehören. Nach diesem Kreisschreiben (Ziff. 3.2.1) sind Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse eines Kantons in erster Linie mit im gleichen Kanton steuerbaren Gewinnen und Erträgen zu verrechnen. Nicht im gleichen Kanton verrechenbare Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse schmälern das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis.
In seinem Urteil 2C_285/2018 vom 5. November 2019 legt das Bundesgericht nun dar, wie bei Immobiliengesellschaften, die Liegenschaften in mehreren Kantonen halten, die Verteilung der Verluste zu regeln ist.
Einleitend möchten wir daran erinnern, dass die Steuergesetze nur wenige Bestimmungen über die Verteilung von Gewinnen und Verlusten enthalten. Zu den wenigen einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zählt das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, das insbesondere verhindern soll, dass derselbe Gewinn mehrfach besteuert wird oder ein Kanton sein Besteuerungsrecht überschreitet. Ein weiterer Grundsatz, der aus der Bundesverfassung übernommen wurde, ist derjenige der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sogar des Verbots diskriminierender Behandlung. Die kumulierten Gewinne, die den verschiedenen kantonalen Steuerbehörden zugewiesen werden, dürfen den Gesamtgewinn nicht übersteigen. Mit anderen Worten: Wenn ein interkantonales Unternehmen in einem Kanton einen Gewinn und in einem anderen einen Verlust erwirtschaftet, muss der Kanton, in dem Gewinn erzielt wird, den Verlust des anderen Kantons berücksichtigen.
Diese Bestimmungen reichen jedoch nicht aus, um gewisse Situationen eindeutig zu regeln. Doch haben sich hier im Laufe der Jahre insbesondere dank einiger gerichtlicher Entscheidungen bestimmte Praktiken herausgebildet.
Diesen Praktiken zufolge gibt es je nach ausgeübter Aktivität unterschiedliche Methoden zur Aufteilung, die jedoch nicht näher beschrieben werden sollen, da der Fokus hier auf Immobiliengesellschaften liegt.
Die Immobiliengesellschaft ist in der Bundesgesetzgebung nicht definiert. Einige Kantone haben Bestimmungen, die spezifizieren, was unter dieser Art von Gesellschaft zu verstehen ist. So sieht z. B. der Kanton Waadt in Artikel 64 seines Steuerrechts vor: Immobiliengesellschaften sind juristische Personen, deren Haupttätigkeit der Bau, der Betrieb, der Kauf oder der Verkauf von Immobilien ist.
Im Prinzip verfolgt eine Immobiliengesellschaft streng genommen keinen Geschäftsbetrieb. In diesem Fall spielt der Sitz der Gesellschaft nur eine nebensächliche Rolle. Bei dieser Art von Gesellschaft wird der jedem Kanton zurechenbare steuerpflichtige Gewinn berechnet, indem das Einkommen aus Liegenschaften direkt den betroffenen Kantonen zugeordnet wird. Die Ausgaben werden entsprechend ihrer Art verteilt (direkte Ausgaben, die dem Standort zugerechnet werden, oder im Falle von indirekten Ausgaben nach Schlüsseln, wie z. B. anteilig nach Bruttoerträgen oder nach Vermögenswerten).
Hinsichtlich der Behandlung von Unternehmensverlusten folgte das Bundesgericht bis vor Kurzem den Empfehlungen des Kreisschreibens 27 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), einem Organ, dem die kantonalen Steuerbehörden und die Eidgenössische Steuerverwaltung angehören. Nach diesem Kreisschreiben (Ziff. 3.2.1) sind Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse eines Kantons in erster Linie mit im gleichen Kanton steuerbaren Gewinnen und Erträgen zu verrechnen. Nicht im gleichen Kanton verrechenbare Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse schmälern das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis.